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Matthias W. Birkwald

Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2016

30.12.2015
Deutsche Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.050 auf 6.200 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.200 auf 5.400 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Anhebung der Altersgrenzen wegen Rente ab 67

Auf dem Weg zur Rente ab 67 steigen die Altersgrenzen weiter an. So steigt die Regelaltersgrenze für 1951 geborene Versicherte, die im nächsten Jahr 65 werden und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, um einen Monat auf 65 Jahre und fünf Monate. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten angehoben.

Freiwillige Versicherung: Mindestbeitrag bleibt stabil

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung beträgt weiterhin in den alten und neuen Bundesländern 84,15 Euro im Monat. Der Höchstbeitrag für freiwillig

Versicherte steigt von 1.131,35 auf 1.159,40 Euro pro Monat. Freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Eine Altersvollrente dürfen sie allerdings noch nicht beziehen.

Stand: Dezember 2015

Originaltext: www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/wissenswertes_videotext/2015_53_kw_werte_rv_2016.html