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Matthias W. Birkwald

Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung

02.06.2016

Zu Protokoll gegebene Rede von Matthias W. Birkwald MdB, DIE LINKE.

vom 01. Mai 2016, TOP 22

zur ersten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) (BT-Drucksachen: 18/8487)

Sehr geehrte/r Frau/Herr Präsident/-in!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Erneut dürfen wir uns mit der gesetzlichen Umsetzung des Projekts mit dem schönen Titel „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“, kurz OMS, beschäftigten - und wir hoffen alle, dass dies zum letzten Mal geschehen werde.

Erste Maßnahmen des Projekts wurden Anfang vergangenen Jahres mit dem sogenannten „5. SGB IV-Änderungsgesetz“ umgesetzt. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass einige Vorschläge noch nicht zur Umsetzungsreife gediehen waren und deshalb nicht alle Vorschläge umgesetzt werden konnten.

Prinzipiell ist erst einmal nichts dagegen einzuwenden, das Meldeverfahren in der Sozialversicherung durch den elektronischen Datenaustausch sowie die Datenverarbeitung effektiver zu gestalten. Wenn die Träger der Sozialversicherungen und die Unternehmen hiervon profitieren - gut so. Wenn als Nebeneffekt auch die Versicherten von beschleunigten Abläufen einen Nutzen haben - umso besser.

Und dennoch: oberste Priorität muss die Datensicherheit und der Datenschutz haben. Werden Verschlüsselungsverfahren genutzt, so ist insbesondere beim Sozialdatenschutzes sicherzustellen, dass sensible persönliche Informationen nicht für unbefugte Personen sichtbar und nutzbar werden!

Gegenüber des Referentenentwurfs wurden aufgrund der Stellungnahmen der Verbände bzw. Sozialbersicherungsträger bereits einige Maßnahmen im Gesetzentwurf weiter korrigiert – einige dagegen nicht. Einige wurden gegenüber dem Referentenentwurf neu eingefügt, wie etwa die Möglichkeit, dass die Krankenkassen nach § 171e SGB V sowie die Unfallkassen nach § 172c SGB VII die Möglichkeit erhalten sollen, zehn Prozent der Altersrückstellungen für die Betriebsrenten ihrer Beschäftigten in Aktien anzulegen. So sollen aufgrund der Niedrigzinsphase höhere Zinsen erzielt werden, als durch herkömmlichen Anlagen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen von der Regierungsbank,

als ich das las, da musste ich mir nicht nur die Augen reiben, sondern habe - mit Verlaub - gedacht: „Ich glaub‘ mein Schwein pfeift!“ Und dass ich mit dieser Einschätzung nicht ganz alleine dastehe, zeigt die Stellungnahme des Bundesrates. Er moniert, dass es sich bei der Altersrückstellung der gesetzlichen Krankenkassen um Beitragsgelder - also um unser Geld - und nicht um privat von Arbeitnehmern und Arbeitgebern einvernehmlich angesparte Wertguthaben handele. Dabei ist gesetzlich klipp und klar definiert, dass der Grundsatz der Anlagesicherheit Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages hat. Diesen Grundsatz wollen sie aufgrund der miesen Kapitalrenditen mit der geplanten Gesetzesänderung aushebeln.

Immerhin hatte der Bundesrat Ihnen eine Brücke gebaut und vorgeschlagen, die Änderungen in einer separaten Gesetzesänderung zu regeln. Aber nicht einmal diesen Weg wollen Sie gehen!

Wir haben also hier noch erheblichen Beratungsbedarf, von dem wir im Ausschuss und der geplanten Anhörung sicherlich ausführlich Gebrauch machen werden.

Vielen Dank!