Auch für Zeitungszustellerinnen und –zusteller darf es beim gesetzlichen Mindestlohn keine Ausnahmen geben!

16.04.2014

Bergisch Gladbach/Refrath: Zeitungenaustragen ist eine harte, körperlich wie logistisch anspruchsvolle Arbeit und kein Freizeitspaß. Davon konnte ich mich heute morgen ab 3.30 Uhr bei einem Selbstversuch auf Einladung von Betriebsräten der Rheinischen Zeitungszustellgesellschaften (RRZG) eindrucksvoll überzeugen.

Und weil das so ist, darf es auch für Zeitungszustellerinnen und – zusteller keine Ausnahme beim gesetzlichen Mindestlohn geben. Dafür werde ich mich nach der anstrengenden Erfahrung der zweieinhalb Stunden heute morgen im Kölner Umland als Obmann meiner Fraktion DIE LINKE im Ausschuss für Arbeit und Soziales erst recht nachdrücklich einsetzen.

Zur Begründung ihrer Forderung nach einer Ausnahme vom Mindestlohn für die Zeitungszustellung berufen sich die Verleger und Verlegerinnen sogar auf die Pressefreiheit. Das Argument zeugt nicht nur von mangelnder Wertschätzung für die Arbeit der Zustellerinnen und Zusteller, es ist auch verfassungsrechtlich völlig absurd, wie die Gewerkschaft ver.di in einer Studie ausführlich nachgewiesen hat[1].

Und grundsätzlich gilt: Ein gesetzlicher Mindestlohn heißt deshalb Mindestlohn und nicht Schweizer Käse oder Nudelsieb, weil er eine verbindliche Lohnuntergrenze festschreibt. Unabhängig von Tätigkeit und Alter darf sie nicht unterschritten werden. Deshalb darf es vom mit 8,50 €uro ohnehin zu niedrig angesetzten gesetzlichen Mindestlohn gar keine Ausnahmen geben! Auch für Jugendliche, für Langezeiterwerbslose, Zeitungszustellerinnen und Zusteller, für Taxifahrerinnen und Taxifahrer muss er gelten. 10 €uro sind nötig, damit im Alter nicht die Grundsicherung droht.

Links:

  1. http://www.verdi.de/themen/nachrichten/++co++c43ce08a-be3b-11e3-a33e-5254008a33df