Ehemalige Ghetto-Arbeiterinnen- und Arbeiter mit Wohnsitz in Polen, welche die Kriterien für die Zahlbarmachung einer Ghetto-Rente nach dem ZRBG erfüllen, sind nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund des polnisch-deutschen Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 von Zahlungen ausgeschlossen. Der Entschließungsantrag will diese Ungleichbehandlung ehemaliger Ghetto-Arbeiterinnen und Arbeiter aufgrund ihres Wohnsitzes aufheben und die Zahlbarmachung einer vollen Ghetto-Rente an Betroffene sicherstellen.